Nachrichtenlose Vermögenswerte von nach dem 9. Mai 1945 Home > Swiss bank accounts > Das Schweizer Bankgeheimnis > Scheidung, Erbschaft, Konkurs > Todesfall > Nachrichtenlose Konten > Nach 1945
Seit November 1997 behandelt die schweizerische Anlaufstelle nur noch Anfragen bezüglich von Vermögenswerten, bei denen der Kontakt zwischen Bank und Kunden nach dem Zweiten Weltkrieg abgerissen ist. Wer kann einen Anspruch anmelden und wie? Jeder kann einen Anspruch anmelden, ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, seinem Wohnort, seiner Rasse oder Religionszugehörigkeit. Außer der Suche nach Vermögenswerten von Holocaust-Opfern, die aus dem Zweiten Weltkrieg stammen, werden auch andere Fälle behandelt.
Jeder der meint, einen Erbanspruch auf nachrichtenlose Vermögenswerte in einer Schweizer Bank zu haben, kann sich an den Bankenombudsman wenden. Er bekommt dann umgehend ein Formular und eine kurze Erläuterung des Verfahrens zugeschickt. Der Ansprecher muss das Formular ausgefüllt und zusammen mit einem Scheck über Hundert Schweizer Franken zurückschicken. Die Erhebung dieser Gebühr war bereits Gegenstand öffentlicher Kontroverse, aber sie dient ausschließlich zur Vorbeugung gegen Missbrauch des Systems.
Die Suche wird sofort eingeleitet, vorausgesetzt, dass folgende fünf Bedingungen erfüllt sind: - Der Ansprecher kann in plausibler Weise geltend machen, dass ein Bankkonto, Wertpapierdepot oder Tresorfach in einer Schweizer Bank existiert oder existieren kann.
- Der Name des Inhabers des Bankkontos, Wertpapierdepots oder Tresorfachs muss angegeben sein.
- Der Ansprecher muss beweisen, dass der Bankkunde verstorben oder seit mehr als zehn Jahren verschollen ist.
- Falls erforderlich, muss er seine gesetzliche Erbberechtigung am Bankkonto, Wertpapierdepot oder Tresorfach in plausibler Weise geltend machen, insbesondere mittels offizieller Dokumente zum Nachweis seiner Identität und seines Erbanspruchs.
- Es muss angegeben sein, ob die Suche bundesweit durchgeführt werden soll, oder ob sie auf bestimmte Banken, Städte oder Kantone begrenzt werden soll.
Welche Rechte haben Sie?
- Die Rechte des Kunden beziehungsweise seiner Erben gegenüber der Bank bleiben gewahrt, auch wenn auf dem Bankkonto oder Wertpapierdepot längere Zeit keine Aktivität stattgefunden hat und der Kunde keinen Kontakt mit der Bank gehabt hat.
- Die Bank kündigt nie einen Vertrag mit einem Kunden mit der Begründung, dass es keinen Kontakt mehr gibt. Ein diesbezüglicher Anspruch verjährt also nicht.
- Die Bank behält sich jedoch das Recht vor, den Vertrag zu beenden oder Entgelt zu verlangen, wenn für die vom Kunden oder dessen Erben zu zahlende Bankgebühr keine Deckung mehr besteht.
- Wenn die Bank mehr als zehn Jahre nichts mehr von einem Kunden vernommen hat, werden die betreffenden Bankkonten, Wertpapierdepots und/oder Tresorfächer gekennzeichnet. Außerdem trifft die Bank die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen, um unbefugtem Zugriff auf diese Vermögenswerte vorzubeugen.
- Unter „Kontakt“ wird eine Anweisung, eine Mitteilung oder eine Aussprache des Kunden oder seines Bevollmächtigten verstanden, die in einer Aktivität auf dem Bankkonto oder Wertpapierdepot oder einem Eintrag in den Akten resultiert. (Hinweis: Bei Kunden, an die Korrespondenz versandt wird ohne jemals retourniert zu werden, wird nicht angenommen, dass die Vermögenswerte nachrichtenlos sind.)
- Besitzt ein Kunde mehrere Bankkonten, Wertpapierdepots oder Tresorfächer, werden nach einem Kontakt bezüglich eines dieser Vermögenswerte alle Bankkonten, Wertpapierdepots oder Tresorfächer nicht als nachrichtenlos betrachtet.
- Im Falle nachrichtenloser Bankkonten, Wertpapierdepots oder Tresorfächer, muss die Bank die Interessen legitimer Kunden oder deren Erben, die Anspruch auf diese Vermögenswerte machen, wahren.
Wie hoch sind die Kosten? Die Bearbeitungsgebühr beträgt 100 Schweizer Franken. Wenn die Suche in Bearbeitung genommen wird, bekommen Sie die Gebühr von 100 CHF nicht zurück. Wird die Suche jedoch nicht übernommen, wird die Gebühr vollständig rückerstattet.
An wen kann ich mich wenden? Nach schweizerischem Brauch wurde zur Behandlung dieser Angelegenheiten ein Bankenombudsman eingesetzt. Im Moment ist Hanspeter Härni der Bankenombudsman. Schweizerischer Bankenombudsman (Vermittler) Schweizergasse 21 Postfach 1818 CH - 8021 Zürich Tel.: +41 (0) 1 213 14 50 (Vermittlung / 8:30 – 11:30 Uhr) Tel.: +41 (0) 1 213 14 60 (Fragen über nachrichtenlose Werte) Fax: +41 (0) 1 210 37 20
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