Wirtschaftsspionage und das Schweizerische Strafgesetzbuch Home > Swiss bank accounts > Das Schweizer Bankgeheimnis > Legal basis > Wirtschaftsspionage
Artikel 273 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs sieht für ausländische Spione, die Informationen über einen Kunden einer Schweizer Bank versuchen auszukundschaften, eine Gefängnisstrafe vor. Selbst wenn der Kunde die Bankermächtigt, Informationen an ausländische Behörden zu erteilen, ist es der Bank gesetzlich verboten, Angaben offenzulegen. Der Zweck dieser Bestimmung ist zu verhindern, dass ausländische Behörden die Kunden schweizerischer Banken unter Druck setzen oder erpressen, um sie zur Enthüllung der Existenz ihres Schweizer Kontos zu zwingen (denken Sie z. B. an das NS-Regime, das solche Praktiken auf die jüdischen Kunden schweizerischer Banken anwendete). Artikel 271 richtet sich auf ausländische Beamte (Polizeibeamte, Steuer- und Zollfahnder usw.), die Fahndungen auf schweizerischem Grundgebiet durchführen. Dadurch wird Entführungen wie der im Fall Jacob unter dem NS-Regime vorgebeugt. | Artikel 273 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs | Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zumachen, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich macht, wird mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft. Mit der Freiheitsstrafe kann Busse verbunden werden. |
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| | Artikel 271 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs | 1. Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, wer solche Handlungen für eine ausländische Partei oder eine andere Organisation des Auslandes vornimmt, wer solchen Handlungen Vorschub leistet, wird mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft. 2. Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Zuchthaus bestraft. 3. Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Zuchthaus oder Gefängnis bestraft. |
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