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In einigen Ausnahmefällen wird das Bankgeheimnis aufgehoben. Diese sind gesetzlich streng geregelt. Theoretisch kann das Bankgeheimnis im Falle von Erbschaften, Scheidungen und Schulden und Konkurs auf Anordnung einer Justizbehörde gelüftet werden. In der Praxis lässt sich eine Aufhebung des Schweizer Bankgeheimnisses nur schwer erreichen, da der Kläger zuerst die Existenz des Kontos in der Schweiz vor einem Schweizer Gericht* beweisen muss, z. B. durch Vorlage eines Kontoauszugs.In den meisten Fällen wird das Schweizer Bankgeheimnis aufgrund von Straftaten wie Drogenhandel, Erpressung, Terrorismus usw. gelüftet. Das Ziel eines Strafverfahrens ist nicht die Verteidigung der Interessen der Parteien, sondern der öffentlichen Interessen, somit bekommt das Rechtsinteresse Vorrang gegenüber dem Recht des Kunden auf Geheimhaltung. Das Bankgeheimnis an sich stellt kein Hindernis für Strafverfolgungen dar. Sowohl die Justizbehörden als die Schweizer Banken sind aktiv an der Bekämpfung von Geldwäsche beteiligt. Aber: Steuerhinterziehung wird in der Schweiz nicht als ausreichender Grund für die Aufhebung des Bankgeheimnisses betrachtet. * Schweizer Bankiers ist die Zeugenaussage vor einem ausländischen Gericht verboten.
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